Vereinigte Staaten von Amerika
Gesetz über elektronische Signaturen
Die USA haben die Verwendung von elektronischen Signaturen mit dem im Jahr 2000 verabschiedeten Electronic Signatures in Global and National Commerce Act (ESIGN) gesetzlich geregelt. Darüber hinaus wurde der 1999 verabschiedete Uniform Electronic Transaction Act (UETA) von 49 Bundesstaaten, dem District of Columbia und den US Virgin Islands übernommen. Beide Gesetze haben in den Vereinigten Staaten den Weg für die Rechtsgültigkeit und breite Verwendung von elektronischen Signaturen geebnet, damit Geschäftsvereinbarungen leichter abgeschlossen werden können.
Überblick über das Gesetz
Nach dem ESIGN-Gesetz darf einer Unterschrift die Rechtswirkung, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit nicht allein deshalb versagt werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt. Das Gesetz definiert eine elektronische Signatur als „elektronisches Geräusch, Symbol oder Verfahren, das einem Vertrag oder einer anderen Aufzeichnung beigefügt oder logisch mit ihr verknüpft ist und von einer Person in der Absicht ausgeführt oder angenommen wird, die Aufzeichnung zu unterzeichnen“.
Nach beiden Gesetzen wird eine elektronische Signatur rechtmäßig anerkannt, wenn vier Kriterien erfüllt sind:
1Unterzeichnungsabsicht – Die Beteiligten müssen ihre Absicht zum Unterzeichnen des Dokuments klar bekunden.
2Zustimmung zum elektronischen Geschäftsverkehr – Die Beteiligten müssen ihre Zustimmung zum elektronischen Geschäftsverkehr anzeigen.
3Verknüpfung der Unterschrift mit der Aufzeichnung – Bei elektronischen Signaturen muss das System, das zur Erfassung der Transaktion verwendet wird, eine zugehörige Aufzeichnung enthalten, aus der hervorgeht, wie die Unterschrift geleistet wurde, einschließlich Zeit- und Datumsstempel.
4Aufbewahrung von Aufzeichnungen – Eine Aufzeichnung über die Unterzeichnung muss aufbewahrt werden, die von den Beteiligten, die den Vertrag unterzeichnet haben, vervielfältigt werden kann.
Ausnahmen
Elektronische Signaturen werden nicht für folgende Dokumente empfohlen:
- Testamente, Kodizille und letztwillige Verfügungen
- Eheschließungen und Adoptionen
- Scheidungspapiere und Gerichtsbeschlüsse
- Vollmachten
- Hypothekenverträge und bestimmte Immobilientransaktionen
- Dokumente, die eine notarielle Beglaubigung erfordern
Foxit eSign wurde so konfiguriert, dass es allen lokalen Gesetzen dieses Landes in Bezug auf elektronische Signaturen Rechnung trägt.
Kanada
Gesetz über elektronische Signaturen
Kanada erkennt elektronische Signaturen auf Bundesebene im Rahmen des Personal Information Protection and Electronic Documents Act (PIPEDA) gesetzlich an. Auf Provinzebene werden elektronische Signaturen auch durch den Uniform Electronic Commerce Act of Canada (UECA) unterstützt, der als Modell für die Gesetzgebung zu elektronischen Signaturen dient.
Überblick über das Gesetz
PIPEDA definiert eine elektronische Signatur als „eine Signatur, die aus einem oder mehreren Buchstaben, Zeichen, Zahlen oder anderen Symbolen in digitaler Form besteht, die in ein elektronisches Dokument eingefügt, diesem beigefügt oder mit diesem verknüpft ist“.
Darüber hinaus definiert Kanada zwei Arten von elektronischen Signaturen, nämlich „elektronische Signaturen“ und „sichere elektronische Signaturen“. Eine sichere elektronische Signatur ist eine Art von elektronischer Signatur, die aus der Anwendung einer Technologie oder eines Verfahrens resultiert, die bzw. das in einer Verordnung vorgeschrieben ist. Sie basiert auf asymmetrischer Kryptographie. Sichere elektronische Signaturen sind unter bestimmten Umständen erforderlich, z. B. bei Dokumenten, die als Beweismittel verwendet werden, bei Siegeln, bei eidesstattlichen Erklärungen und bei wahrheitsgemäßen Erklärungen.
Unabhängig von der Art der elektronischen Signatur muss diese die primäre Funktion einer Signatur erfüllen, d. h:
- Sicherstellung, dass die Identität des Unterzeichners mit der Signatur in Übereinstimmung gebracht werden kann
- Sie muss die Absicht des Unterzeichners klar und deutlich zum Ausdruck bringen
- Sie muss die Zustimmung zur Bindung an den Inhalt des Dokuments nachweisen
Ausnahmen
In mehreren Provinzen sind elektronische Signaturen von der Verwendung für bestimmte Dokumente ausgeschlossen, z. B:
- Testamente und Kodizille
- Durch Testamente errichtete Trusts
- Vollmachten
- Dokumente zum Eigentumsrecht
- Handelbare Wertpapiere
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Australien
Gesetz über elektronische Signaturen
In Australien ist die Verwendung von elektronischen Signaturen seit 1999 durch den Electronic Transactions Act (ETA) gesetzlich geregelt. Das Gesetz erkennt elektronische Signaturen in Australien als Mittel zur Förderung und Beschleunigung von Geschäftstransaktionen ausdrücklich an.
Überblick über das Gesetz
Nach dem Electronic Transaction Act ist eine Transaktion nicht deshalb ungültig, weil sie ganz oder teilweise mit Hilfe einer oder mehrerer elektronischer Kommunikationsmittel erfolgt ist. Wenn die Unterschrift einer Person erforderlich ist, ist eine elektronische Signatur rechtmäßig und wirksam, wenn sie die folgenden drei Anforderungen erfüllt, die auch für jeden lokalen ETA gelten:
- Es wird ein Verfahren verwendet, um den Unterzeichner zu identifizieren und seine Absicht anzuzeigen, das Dokument zu unterzeichnen;
- Das verwendete Verfahren ist so zuverlässig, wie es für die Zwecke der Kommunikation angemessen ist, oder es ist nachweislich geeignet, die Person zu identifizieren und ihre Absicht anzuzeigen; und
- Der Unterzeichner erklärt sich mit dem angewandten Verfahren einverstanden, wobei diese Zustimmung ausdrücklich erklärt werden kann oder aus den Umständen abzuleiten ist.
Ausnahmen
Elektronische Signaturen werden nicht für folgende Dokumente empfohlen:
- Testamente
- Vollmachten
- Grundstücksverträge
- Migrations- oder Staatsbürgerschaftsdokumente
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Frankreich
Gesetz über elektronische Signaturen
Als Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) folgt Frankreich der eIDAS-Verordnung, dabei handelt es sich um die EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen auf dem europäischen Markt. Darüber hinaus wird die eIDAS-Verordnung durch das französische Zivilgesetzbuch ergänzt, insbesondere durch Artikel 1367, der die Rechtsgültigkeit von Unterschriften in elektronischer Form in Frankreich regelt.
Überblick über das Gesetz
Gemäß Artikel 1367 des French Civil Code identifiziert die Unterschrift, die für eine Rechtshandlung erforderlich ist, den Urheber und bestätigt seine Zustimmung zu den Verpflichtungen nach diesem Gesetz. Liegt die Unterschrift in elektronischer Form vor, muss ein zuverlässiges Identifizierungsverfahren verwendet werden, das die Verbindung zu dem Rechtsakt garantiert, dem sie beigefügt ist. Die Zuverlässigkeit des Verfahrens wird bis zum Beweis des Gegenteils vorausgesetzt. Die Identität des Unterzeichners ist gewährleistet, und die Integrität des Rechtsakts wird unter den per Dekret festgelegten Bedingungen garantiert.
Die EU hat Vorschriften für elektronische Transaktionen mit der Bezeichnung Electronic Identification, Authentication and Trust Services (eIDAS) erlassen, die 2014 in Kraft traten und die Frankreich ebenfalls anwendet. Mit dieser Verordnung wurde beabsichtigt, das digitale Wachstum in den 27 Mitgliedsstaaten der EU zu fördern. Durch die eIDAS-Verordnung wurde das vorherige Gesetz, die Electronic Signatures Directive, aufgehoben, in der die grenzüberschreitende Anerkennung von E-Signaturen in den Mitgliedsstaaten nur unzureichend geregelt war. Grundsätzlich heißt es in der eIDAS-Verordnung: „Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb versagt werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder die Anforderungen für qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt“.
Laut eIDAS müssen die Mitgliedsstaaten nur ein allgemeines Regelwerk befolgen. Drei Formen von E-Signaturen sind gemäß eIDAS offiziell anerkannt:
Elektronische Signatur
Diese ist definiert als „Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die vom Unterzeichner zur Unterzeichnung verwendet werden“. Die Verordnung besagt, dass dieser Art von elektronischer Signatur die Rechtswirksamkeit und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb versagt werden darf, weil sie in elektronischer Form vorliegt“.
Fortgeschrittene elektronische Signaturen (Advanced Electronic Signatures, AES)
Dieser Typ der elektronischen Signatur muss eindeutig dem Unterzeichner zuzuordnen sein und ihn identifizieren können. Unterzeichner müssen ebenfalls in der Lage sein, Signaturerstellungsdaten zu verwenden, die ausschließlich ihrer Kontrolle unterliegen und Manipulationsversuche erkennen lassen.
Qualifizierte elektronische Signatur (QES)*
Diese Form der elektronischen Signatur verwendet zertifikatsbasierte Dienste eines vertrauenswürdigen EU-Anbieters sowie qualifizierte Signaturerstellungsgeräte (QSCD). Im Rahmen von eIDAS hat QES die gleiche rechtliche Wirksamkeit wie eine handschriftliche Unterschrift.
Ausnahmen
Obwohl das französische Recht keine Vereinbarungen kennt, bei denen elektronische Signaturen ungültig sind, können die folgenden Dokumente traditionelle Unterschriften erfordern:
- Dokumente über die Übertragung von Eigentumsrechten wie z. B. Grundstückstitel
- Dokumente zum Familien- und Erbrecht (z. B. Testamente, Heirat, Scheidung usw.)
- Dokumente, die eine notarielle Beglaubigung erfordern
Foxit eSign wurde so konfiguriert, dass es allen lokalen Gesetzen dieses Landes in Bezug auf elektronische Signaturen Rechnung trägt.
*Foxit eSign bietet QES über ZealiD an
Deutschland
Gesetz über elektronische Signaturen
Als Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) folgt Deutschland der eIDAS-Verordnung, dabei handelt es sich um die EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen auf dem europäischen Markt. Darüber hinaus regeln in Deutschland zwei weitere wichtige Gesetze die Verwendung von elektronischen Signaturen:
1Das Vertrauensdienstegesetz (VDG), das die eIDAS-Verordnung umsetzt und die Nutzung von elektronischen Vertrauensdiensten in Deutschland erleichtert.
2Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das vorschreibt, wann die schriftliche Unterschrift durch die elektronische Form ersetzt werden kann.
Überblick über das Gesetz
Die EU hat eine Verordnung für elektronische Transaktionen namens Electronic Identification, Authentication and Trust Services (eIDAS) erlassen, die 2014 in Kraft getreten ist. Mit dieser Verordnung wurde beabsichtigt, das digitale Wachstum in den 27 Mitgliedsstaaten der EU zu fördern. Durch die eIDAS-Verordnung wurde das vorherige Gesetz, die Electronic Signatures Directive, aufgehoben, in der die grenzüberschreitende Anerkennung von E-Signaturen in den Mitgliedsstaaten nur unzureichend geregelt war. Grundsätzlich heißt es in der eIDAS-Verordnung: „Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb versagt werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder die Anforderungen für qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt“.
Laut eIDAS müssen die Mitgliedsstaaten nur ein allgemeines Regelwerk befolgen. Drei Formen von E-Signaturen sind gemäß eIDAS offiziell anerkannt:
Elektronische Signatur
Diese ist definiert als „Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die vom Unterzeichner zur Unterzeichnung verwendet werden“. Die Verordnung besagt, dass dieser Art von elektronischer Signatur die Rechtswirksamkeit und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb versagt werden darf, weil sie in elektronischer Form vorliegt.
Fortgeschrittene elektronische Signaturen (Advanced Electronic Signatures, AES)
Dieser Typ der elektronischen Signatur muss eindeutig dem Unterzeichner zuzuordnen sein und ihn identifizieren können. Unterzeichner müssen ebenfalls in der Lage sein, Signaturerstellungsdaten zu verwenden, die ausschließlich ihrer Kontrolle unterliegen und Manipulationsversuche erkennen lassen.
Qualifizierte elektronische Signatur (QES)*
Diese Form der elektronischen Signatur verwendet zertifikatsbasierte Dienste eines vertrauenswürdigen EU-Anbieters sowie qualifizierte Signaturerstellungsgeräte (QSCD). Im Rahmen von eIDAS hat QES die gleiche rechtliche Wirksamkeit wie eine handschriftliche Unterschrift.
Ausnahmen
Elektronische Signaturen sind für folgende Dokumente nicht zulässig und werden nicht empfohlen:
- Urkunden
- Dokumente, die eine notarielle Beglaubigung erfordern
- Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Foxit eSign wurde so konfiguriert, dass es allen lokalen Gesetzen dieses Landes in Bezug auf elektronische Signaturen Rechnung trägt.
*Foxit eSign bietet QES über ZealiD an
Vereinigtes Königreich (UK)
Gesetz über elektronische Signaturen
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) hat das britische Recht die eIDAS-Verordnung übernommen, die durch die Verordnung The Electronic Identification and Trust Services for Electronic Transactions ergänzt und damit als britische eIDAS-Verordnung begründet wurde. Die britische eIDAS-Verordnung enthält Vorschriften für britische Vertrauensdienste und bietet einen rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung und Rechtswirkung elektronischer Signaturen. Diese Verordnung ist eine geänderte Form der eIDAS-Verordnung der EU und behält viele Aspekte der EU-Verordnung bei, ist aber auf die Anwendung im Vereinigten Königreich zugeschnitten.
Überblick über das Gesetz
Ähnlich wie die von der EU verabschiedete eIDAS-Verordnung sieht die britische eIDAS-Verordnung drei Stufen für elektronische Signaturen vor:
Einfache elektronische Signaturen
Diese ist definiert als „Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die vom Unterzeichner zur Unterzeichnung verwendet werden“. Die Verordnung besagt, dass diese Art von elektronischer Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb versagt werden darf, weil sie in elektronischer Form vorliegt.
Fortgeschrittene elektronische Signaturen
Dieser Typ der elektronischen Signatur muss eindeutig dem Unterzeichner zuzuordnen sein und ihn identifizieren können. Unterzeichner müssen ebenfalls in der Lage sein, Signaturerstellungsdaten zu verwenden, die ausschließlich ihrer Kontrolle unterliegen und Manipulationsversuche erkennen lassen.
Qualifizierte elektronische Signaturen*
Diese Form der elektronischen Signatur verwendet zertifikatsbasierte Dienste eines vertrauenswürdigen EU-Anbieters sowie qualifizierte Signaturerstellungsgeräte (QSCD).
Ausnahmen
Elektronische Signaturen sind für folgende Dokumente nicht zulässig und werden nicht empfohlen:
- Testamente
- Vollmachten
- Dokumente, die eine notarielle Beglaubigung erfordern
Foxit eSign wurde so konfiguriert, dass es allen lokalen Gesetzen dieses Landes in Bezug auf elektronische Signaturen Rechnung trägt.
*Foxit eSign bietet QES über ZealiD an